Vereinssatzung

Paragraphen im Überblick

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der am 17.04.1946 in Kripp gegründete Verein führt den Namen „Sportverein 1946 Kripp e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein Sportverein 1946 Kripp e.V. hat seinen Sitz in Kripp. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendarbeit und des Karnevals. Der Zweck des Karnevals wird u.a. verwirklicht durch Bildung von Jugendtanzgruppen, Prinzengarde und Stadtsoldaten sowie die Durchführung von Karnevalssitzungen und Karnevalsumzügen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

(3) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

(4) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 4 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Zahlungen gemäß Ziffer 1 ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(3) Ehrenmitglieder werden von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 5 Vergütung der Vereinstätigkeit

(1) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführeraufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen, die nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB sein dürfen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.

(7) Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Vorstand können per Beschluss Pauschalen für den Aufwendungsersatz im Rahmen der steuerlichen Vorgaben festgelegt werden. Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

§ 6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

(1) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden insbesondere wegen
     (a) vereinsschädigenden Verhalten,
     (b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
     (c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

(2) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
     (a) Verweis,
     (b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

(3) Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtmittels zu versehen.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrats ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
     (a) die Mitgliederversammlung,
     (b) der Vorstand,
     (c) der Ehrenrat.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

(3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder, bei Vorliegen einer E-Mail-Adresse per E-Mail. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
     (a) der Vorstand beschließt,
     (b) ein Viertel aller Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

(5) Grundsätzlich soll die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung in Präsenzform stattfinden. Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch in virtueller Form durchgeführt werden. Die Entscheidung, wie die Versammlung durchgeführt wird, trifft der Vorstand.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

(8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Diese Anträge sind den Mitgliedern noch vor der Versammlung über den Einladungsweg bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitglieder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
     (a) dem Vorsitzenden,
     (b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
     (c) dem Geschäftsführer,
     (d) dem Kassierer,
     (e) dem stellvertretenden Kassierer,
     (f) den Beisitzern

Es sind mindestens vier Beisitzer zu wählen.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive oder fördernde Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und hat insbesondere folgende Aufgaben:
     (a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
     (b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
     (c) Die Buchführung sowie die Erstellung des Jahresberichtes.
     (d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
     (e) Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
     (f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
     (g) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte. Ausgaben von mehr als 1.000 Euro je Geschäftsfall bedürfen der Genehmigung des Vorstands.

Der Vorstand nimmt nach § 26 BGB die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr. Diese umfasst alle Dienstleistungs- und Werkverträge, Verträge mit Spielern und Sportlern. Abteilungen des Vereins sind nicht befugt, in Personalangelegenheiten zu entscheiden und Zusagen zu machen, haben aber Vorschlags- und Mitspracherecht. Die Abteilungen müssen bei Personalentscheidungen, die sie selbst betreffen, gehört und beteiligt werden.

(5) Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(6) Die Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung oder im Wege einer Video- bzw. Telefonkonferenz oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse des Vorstandes außerhalb von Vorstandssitzungen auf andere Art gefasst werden, nämlich im Umlaufverfahren in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon, Telefax oder per E-Mail.

(7) Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 11 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 12 Jugend des Vereins

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

(2) In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vorstand.

§ 13 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden.

(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und mindestens einen weiteren Vertreter, denen feste Aufgaben übertragen werden können, geleitet.

(3) Der Abteilungsleiter und mindestens ein weiterer Vertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.

§ 14 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Die Kassenprüfer können nicht zweimal hintereinander gewählt werden.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht.

(3) Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind und ob die Ausgaben sachlich richtig sind.

§ 17 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
     – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
     – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
     – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
     – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
     – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
     – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
     (a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
     (b) von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Remagen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Ortsteil Kripp verwendet werden muss.

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